top of page

Diskriminierung bei
Gesundheitsversorgung

Oktober 28, 2020

Der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung Jürgen Dusel fordert, die medizinische Versorgung auch für erwachsene Menschen mit Behinderungen bundesweit flächendeckend sicherzustellen. Seit 2015 gäbe es zwar Medizinische Behandlungszentren für erwachsene Menschen mit Behinderungen (MZEB), jedoch nicht bundesweit flächendeckend. Jürgen Dusel hat im Rahmen einer Fachtagung der St. Augustinus Gruppe in Neuss zu diesem Thema gesprochen.

„Eine gute medizinische Versorgung ist für die meisten von uns selbstverständlich. Für viele Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderungen gilt dies jedoch nicht. Das hat zur Folge, dass selbst kleinere medizinische Probleme bei fehlender Behandlung zu einer Gefahr werden können,“ so der Beauftragte. Mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention habe sich die Bundesrepublik verpflichtet, eine ortsnahe gesundheitliche Versorgung in derselben Bandbreite und derselben Qualität zu garantieren wie für Menschen ohne Behinderungen. Das betreffe alle staatlichen Ebenen und Akteure. Dem nicht nachzukommen sei gesundheitsgefährdende Diskriminierung. “Die Bedingungen für den Auf- und Ausbau von MZEB müssen deutlich verbessert werden.“

Bereits im Dezember 2019 hatte der Beauftragte Teilhabe-Empfehlungen veröffentlicht. Weitere Informationen unter https://www.behindertenbeauftragter.de

Information zum
Teilhabegesetz

Oktober 28, 2020

Mit Jahresbeginn 2020 sind wesentliche Änderungen und Neuregelungen rund um Teilhabe, soziale Entschädigung und Sozialhilfe in Kraft getreten. Zum 1. Januar 2020 hat die dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes – BTHG – Gültigkeit: die Reform der Eingliederungshilfe. Die Eingliederungshilfe wird aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe herausgelöst und als eigenständiges Leistungsrecht in das SGB IX eingebettet. Damit einher gehen laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales wesentliche Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen:

Die Fachleistungen der Eingliederungshilfe werden in den bisherigen stationären Einrichtungen (den künftigen besonderen Wohnformen) von den existenzsichernden Leistungen der Sozialhilfe getrennt. Die Abkehr vom so genannten „Komplettpaket“ erhöht die Wahlfreiheit und Selbstbestimmung der Menschen mit Beeinträchtigung. Die Fachleistungen orientieren sich seit dem 1. Januar am individuellen Bedarf und werden unabhängig von der Wohnform erbracht.

Auch für die Eingliederungshilfe wird durch ein eigenes Kapitel für die Leistungen zur Teilhabe an Bildung der hohe Stellenwert der Bildung herausgestellt. Damit werden erstmals Assistenzleistungen für höhere Studienabschlüsse wie ein Masterstudium oder in bestimmten Fällen auch eine Promotion rechtssicher ermöglicht.

Durch eine Neustrukturierung und Konkretisierung der Leistungen zur Sozialen Teilhabe in der Eingliederungshilfe werden die Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung weiter gestärkt. Eingliederungshilfebezieher profitieren so unter anderem  von einem neuen Leistungstatbestand, der Assistenzleistungen zur selbstbestimmten Alltagsbewältigung konkret regelt und auch die Unterstützung bei der Ausübung eines Ehrenamtes vorsieht.

Zudem sind weitere wesentliche Verbesserungen bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung in Kraft getreten. Damit werden die Anreize zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung durch Menschen mit Behinderungen erhöht und eine angemessene Alterssicherung ermöglicht. Die Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens entfällt vollständig.
Gleichzeitig mit der dritten Reformstufe des BTHG hat seit zum 1. Januar das “Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften” Gültigkeit. Dieses Gesetz enthält klarstellende Regelungen bezüglich der Trennung der Leistungen in den bisherigen stationären Einrichtungen sowie weitere für eine reibungslose Umsetzung der Reformstufe notwendige redaktionelle Änderungen. Zudem wird ein Finanzierungsproblem gelöst, das durch die Systemumstellung in der Eingliederungshilfe einmalig entsteht: Innerhalb des ersten Quartals 2020 wird einmalig auf die Anrechnung der Rentenversicherungsleistungen für Menschen, die bis zu diesem Zeitpunkt in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben, verzichtet.

Mit der derzeit noch ausstehenden, aber in Kürze absehbaren Verkündung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts im Bundesgesetzblatt ergeben sich seit 1. Januar insbesondere folgende Neuerungen:
Verbesserungen für Gewaltopfer einschließlich Terroropfer
Rückwirkend zum 1. Juli 2018 werden für Leistungsberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz, das unter anderem für Gewaltopfer einschließlich Terroropfer gilt, die Waisenrenten und das Bestattungsgeld bei schädigungsbedingtem Tod erhöht und die Leistungen für Überführungskosten verbessert.

Auch das Opferentschädigungsgesetz selbst wird rückwirkend zum 1. Juli 2018 geändert. Dadurch erhalten sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltende Ausländerinnen und Ausländer, die Opfer einer Gewalttat werden, die gleichen Entschädigungsleistungen wie deutsche Gewaltopfer.

Zum 1. Januar ist das Bundesversicherungsamt in Bundesamt für Soziale Sicherung umbenannt worden. Durch die Namensänderung soll die stetige Weiterentwicklung von einer Aufsichts- zu einer vielschichtigen Verwaltungs- und Finanzbehörde im Rechtskreis der Sozialversicherung zum Ausdruck kommen.

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wurden jetzt außerdem unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Menschen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten, entlastet: Auf ihr Einkommen wird zukünftig erst ab einem Jahresbetrag von mehr als 100.000 Euro zurückgegriffen. Eine Ausnahme bilden nur unterhaltsverpflichtete Eltern minderjähriger Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII erhalten. In der Eingliederungshilfe wird der Kostenbeitrag, den unterhaltsverpflichtete Eltern für ihre volljährigen leistungsberechtigten Kinder aufbringen müssen, sogar unabhängig vom Einkommen vollständig entfallen.
Darüber hinaus werden wichtige Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen umgesetzt, um die mit dem Bundesteilhabegesetz eingeführten Maßnahmen zu verstetigen und weiterzuentwickeln: Die Weiterfinanzierung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) wird dauerhaft gesichert. Das schafft laut Bundesministerium vor allem für die Träger der Beratungsangebote und ihre Beschäftigten langfristige Rechts- und Planungssicherheit.

Ab sofort gibt es ein Budget für Ausbildung als (weitere) Alternative zu den Werkstätten für behinderte Menschen. Damit sollen die Chancen für Menschen mit Behinderungen verbessert werden, eine berufliche Ausbildung auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt absolvieren zu können. In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nunmehr auch gesetzlich klargestellt, dass Menschen mit Behinderungen auch im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen leistungsberechtigt sind.

In Bezug auf die Kosten einer als notwendig festgestellten Arbeitsassistenz ist künftig klargestellt, dass es kein Ermessen bezüglich des Umfangs der Kostenübernahme gibt.

Region informiert über BTHG

Oktober 28, 2020

Zum 1. Januar 2020 trat die nächste Stufe der Reform der Eingliederungshilfe für Menschen mit Beeinträchtigungen in Kraft. Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG)  werden die bisher geltenden Regelungen im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XIII) aufgehoben. Im Neunten Buch (SGB IX)  gibt es gleichzeitig neue Bestimmungen für das Eingliederungsrecht. Die Region Hannover informiert in einem Schreiben über wichtige Änderungen, die ab 2020 gültig sind.

Ausgleich bei Benachteiligung

Oktober 28, 2020

Menschen mit Behinderungen müssen im Alltag viele Nachteile in Kauf nehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Betroffenen jedoch besondere Schutzrechte und Hilfen beanspruchen. Die so genannten Nachteilsausgleiche sollen helfen, behinderungsbedingte Ungleichbehandlungen abzuschwächen. Dabei geht es um ein breites Spektrum – vom Kündigungsschutz am Arbeitsplatz bis hin zur Freifahrt im Nahverkehr. Doch für viele der 7,8 Millionen in Deutschland Betroffenen bedeutet es eine hohe Hürde, ihre Rechte einzufordern. Denn für wen welche Nachteilsausgleiche in Frage kommen, hängt von der Art der Behinderung und weiteren Faktoren ab.
Das neue SoVD-Serviceheft “Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen – das sind Ihre Ansprüche” informiert über das komplexe Thema und nennt anschauliche Beispiele. Im Zentrum stehen insbesondere Fragen, was Nachteilsausgleiche sind und wer diese erhält:
Was bedeutet der Grad der Behinderung? Und wie gliedern sich die verschiedenen Nachteilsausgleiche nach Themengebieten? Diese und weitere Fragen beantwortet der neue Ratgeber, der als Download kostenlos genutzt werden kann.

bottom of page